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   BGH, 15.12.2021 - IV ZB 11/21   

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https://dejure.org/2021,54922
BGH, 15.12.2021 - IV ZB 11/21 (https://dejure.org/2021,54922)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2021 - IV ZB 11/21 (https://dejure.org/2021,54922)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - IV ZB 11/21 (https://dejure.org/2021,54922)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, ... 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ohne zuzurechnendes Verschulden

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ohne zuzurechnendes Verschulden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung bei Falschadressierung?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftsatz falsch adressiert: Auftrag zur Vernichtung ja, Kontrolle nein! (IBR 2022, 275)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 426
  • FamRZ 2022, 544
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.07.2019 - VIII ZB 71/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - IV ZB 11/21
    aa) Stellt der Rechtsanwalt erst im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, dass sie nicht an das richtige Berufungsgericht adressiert ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er - wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin geschehen - eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen, er diesen (nunmehr richtig adressierten) Schriftsatz unterzeichnet und der Bürokraft zur Übersendung übergibt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, BRAK-Mitt. 2007, 200 [juris Rn. 6] zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12 f. zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, NJW-RR 2019, 315 Rn. 10; vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, FamRZ 2019, 1725 Rn. 13).

    Darauf, dass die in der Vergangenheit zuverlässige Bürokraft der Weisung Folge leistet und die richtig adressierte Rechtsmittelschrift an das dort als Empfänger ausgewiesene Gericht übermittelt, darf sich der Anwalt ohne weitere Vorkehrungen verlassen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 aaO Rn. 14).

    Denn der Prozessbevollmächtigte genügt den von ihm im Fall einer erkannten Falschadressierung zu beachtenden Anforderungen jedenfalls dann, wenn er wie hier neben dem Auftrag, nunmehr den richtig adressierten Schriftsatz zu versenden, die Bürokraft anweist, den falsch adressierten Schriftsatz zu vernichten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, FamRZ 2019, 1725 [juris Rn. 14 und 18]).

    Bei dem Verwechseln der beiden Schriftsätze anlässlich der Vernichtung des einen und der Versendung des anderen handelt es sich - da hier keine Kontrollpflichten des bevollmächtigten Rechtsanwalts bestanden - um ein alleiniges Verschulden der Bürokraft, für welches die Klägerin nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 aaO [juris Rn. 17]).

  • BGH, 06.06.2018 - IV ZB 10/17

    Berufungseinlegung: Eingang der Berufungsschrift an einem Telefaxgerät der

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - IV ZB 11/21
    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17, NJW-RR 2018, 957 Rn. 6; vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 5).
  • BGH, 12.11.2013 - VI ZB 4/13

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltsmaßstab bei falsch adressiertem und sodann

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - IV ZB 11/21
    aa) Stellt der Rechtsanwalt erst im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, dass sie nicht an das richtige Berufungsgericht adressiert ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er - wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin geschehen - eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen, er diesen (nunmehr richtig adressierten) Schriftsatz unterzeichnet und der Bürokraft zur Übersendung übergibt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, BRAK-Mitt. 2007, 200 [juris Rn. 6] zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12 f. zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, NJW-RR 2019, 315 Rn. 10; vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, FamRZ 2019, 1725 Rn. 13).
  • BGH, 08.03.2017 - IV ZB 18/16

    Berufungsverfahren: Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - IV ZB 11/21
    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17, NJW-RR 2018, 957 Rn. 6; vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 5).
  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - IV ZB 11/21
    aa) Stellt der Rechtsanwalt erst im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, dass sie nicht an das richtige Berufungsgericht adressiert ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er - wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin geschehen - eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen, er diesen (nunmehr richtig adressierten) Schriftsatz unterzeichnet und der Bürokraft zur Übersendung übergibt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, BRAK-Mitt. 2007, 200 [juris Rn. 6] zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12 f. zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, NJW-RR 2019, 315 Rn. 10; vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, FamRZ 2019, 1725 Rn. 13).
  • BGH, 25.10.2018 - V ZB 259/17

    Anforderungen an die von einem Rechtsanwalt geforderte übliche Sorgfalt;

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - IV ZB 11/21
    aa) Stellt der Rechtsanwalt erst im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, dass sie nicht an das richtige Berufungsgericht adressiert ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er - wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin geschehen - eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen, er diesen (nunmehr richtig adressierten) Schriftsatz unterzeichnet und der Bürokraft zur Übersendung übergibt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, BRAK-Mitt. 2007, 200 [juris Rn. 6] zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12 f. zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, NJW-RR 2019, 315 Rn. 10; vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, FamRZ 2019, 1725 Rn. 13).
  • BGH, 17.07.2007 - VIII ZB 107/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - IV ZB 11/21
    aa) Stellt der Rechtsanwalt erst im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, dass sie nicht an das richtige Berufungsgericht adressiert ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er - wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin geschehen - eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen, er diesen (nunmehr richtig adressierten) Schriftsatz unterzeichnet und der Bürokraft zur Übersendung übergibt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, BRAK-Mitt. 2007, 200 [juris Rn. 6] zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12 f. zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, NJW-RR 2019, 315 Rn. 10; vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, FamRZ 2019, 1725 Rn. 13).
  • BGH, 16.04.2013 - VIII ZB 67/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlerhaftes Faxen der an sich

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - IV ZB 11/21
    aa) Stellt der Rechtsanwalt erst im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, dass sie nicht an das richtige Berufungsgericht adressiert ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er - wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin geschehen - eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen, er diesen (nunmehr richtig adressierten) Schriftsatz unterzeichnet und der Bürokraft zur Übersendung übergibt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, BRAK-Mitt. 2007, 200 [juris Rn. 6] zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12 f. zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, NJW-RR 2019, 315 Rn. 10; vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, FamRZ 2019, 1725 Rn. 13).
  • BGH, 14.12.2022 - IV ZB 1/22

    Rechtskraftfähige Sachentscheidung bei Nichtberücksichtigung einer

    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Beklagten in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2021 - IV ZB 11/21, NJW-RR 2022, 426 Rn. 6; vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17, NJW-RR 2018, 957 Rn. 6; vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 5).
  • BGH, 12.10.2022 - IV ZB 29/21

    Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2021 - IV ZB 11/21, NJW-RR 2022, 426 Rn. 6; vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17, NJW-RR 2018, 957 Rn. 6).
  • BGH, 01.12.2022 - IV ZB 1/22

    Hilfsaufrechnung wird nicht berücksichtigt: Entscheidung ist rechtskraftfähig!

    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Beklagten in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2021 - IV ZB 11/21, NJW-RR 2022, 426 Rn. 6; vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17, NJW-RR 2018, 957 Rn. 6; vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 5).
  • BGH, 30.11.2022 - IV ZB 10/22

    Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Anforderungen

    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2021 - IV ZB 11/21, NJW-RR 2022, 426 Rn. 6; vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17, NJW-RR 2018, 957 Rn. 6 sowie vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 5).
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